AGB

Allgemeine Geschäftsbedingen für sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen der Genesis GmbH & Co KG und Unternehmern

§ 1 Geltungsbereich

1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen –AGB- gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Genesis GmbH & Co KG, Schulerstraße 22, 75180 Pforzheim, vertreten durch die Genesis GmbH ebenda, diese wiederum vertreten durch ihre Geschäftsführung (fortan: Genesis) und Unternehmern i.S. des § 14 BGB (fortan: Kunden).

2. Unternehmer in diesem Sinne sind natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. (§ 14 I BGB) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen. (§ 14 II BGB)

3. Kunden-AGB, ob kollidierend oder ergänzend, werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn ihrer Geltung durch Genesis ausdrücklich zugestimmt wurde. Eine Einbeziehung der Kunden-AGB durch reine Kenntnisverschaffung scheidet daher aus.

§ 2 Vertragsschluss / gewerbliche Schutzrechte / Verwendungsbeschränkung für Unterlagen

1. Sämtliche Produktpräsentationen sind freibleibend und unverbindlich, unabhängig davon, ob im Einzelfall eine Preisangabe beigestellt ist. Sie sind als Aufforderung an die Kunden, ein Angebot abzugeben, zu verstehen.

2. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen und 2 Wochen an sein Angebot gebunden zu sein. Genesis steht es frei das Angebot des Kunden binnen 2 Wochen anzunehmen. Die Bestätigung des Zugangs einer Kundenbestellung stellt nicht die Annahme derselben dar.

3. Genesis behält sich für jeden einzelnen Geschäftsabschluss vor, die Annahmeerklärung vom Eingang einer Anzahlung / Vorauszahlung seitens des Kunden abhängig zu machen. Sollte eine Vorauszahlung / Anzahlung vereinbart worden sein, so stellt diese Vereinbarung eine Voraussetzung des Vertragsschlusses dar, ohne die Genesis das Angebot des Kunden nicht annimmt. Im Falle der Vereinbarung einer Anzahlung / Vorauszahlung kommt der Vertrag zwischen Genesis und dem Kunden unbeschadet der weiteren Abreden erst mit Eingang der vereinbarten Anzahlung / Vorauszahlung auf dem angegebenen Konto von Genesis zustande.

4. Genesis nimmt ein Angebot des Kunden durch ausdrückliche Annahmeerklärung z.B. per E-Mail / Fax / Brief oder Übersendung der Ware an. Ein Vertrag kommt erst durch diese ausdrückliche oder im Falle der Warensendung konkludente Annahmeerklärung zustande. Der Kunde hat diese Annahmeerklärung sofort auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Etwaige Abweichungen der Annahmeerklärung von der Bestellung sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Werktagen nach Erhalt schriftlich geltend zu machen, sofern der vereinbarte Zeitpunkt für die Leistungserbringung seitens Genesis eine derartig lange Korrekturzeit nicht unzumutbar werden lässt. Der Kunde trägt das Risiko des fristgerechten Zugangs der Korrekturmitteilung.

5. Sollten im Zuge der Vertrags-Anbahnung, -Durchführung und / oder Abwicklung seitens Genesis neben den Kaufvertragsunterlagen weitere , produktspezifische, nicht zum Vertragssoll gehörende Unterlagen, Darstellungen usw. bzgl. der Kaufssache dem Kunden zugänglich gemacht worden sein, so beschränkt sich die Nutzung derselben ausschließlich auf die Durchführung des zugrunde liegenden Vertrages. Nutzungen darüber hinaus bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Gewerbliche Schutzrechte werden keinesfalls übertragen oder ihre Nutzung außerhalb dieses Vertrages gestattet. Dem Kunden ist es nicht erlaubt Kopien hiervon anzufertigen, ohne hierzu die ausdrückliche Genehmigung von Genesis vorab erhalten zu haben. Solche Genehmigungen wird Genesis nur schriftlich erteilen. Diese Unterlagen sind nach Durchführung des Vertrages wieder an den Verkäufer zurückzugeben, bzw. ihre Speicherung zu löschen.

§ 3 Fälligkeit, Zahlung

1. Der Rechnungsbetrag incl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer wird sofort fällig. Ohne weitere Mahnung kommt der Kunde mit Ablauf von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung in Verzug. Befindet sich der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, so ist Genesis nach Setzen einer angemessenen Nachfrist auch berechtigt, sowohl von dem, vom Verzug des Kunden betroffenen, konkreten Vertragsverhältnis, als auch von anderen nicht ausgeführten Verträgen mit dem Kunden zurückzutreten. Bei Zahlungsverzug ist Genesis berechtigt, neben dem gesetzlichen Verzugszins weitergehenden Schadensersatz zu verlangen. Mit Eintritt des Verzuges des Kunden fallen gleichfalls alle Stundungs- und Prolongationsabreden fort. Die weiteren Rechte aufgrund Zahlungsverzugs des Kunden bleiben von vorstehender Regelung unberührt.

2. Sollte der Kunde bargeldlos zahlen, ist für die Einhaltung der Frist die Gutschrift des Betrages auf dem von Genesis auf der Rechnung / gleichwertigen Zahlungsaufstellung mitgeteilten Konto entscheidend.

3. Scheckzahlungen werden lediglich zahlungshalber angenommen. Erst nach erfolgreicher Einlösung gelten diese als Zahlung. Die Zahlung mittels Scheck ist so rechtzeitig vorzunehmen, dass auch unter Berücksichtigung einer angemessenen Zeit zur Einreichung des Schecks durch Genesis bei seiner Bank, eine Gutschrift des Scheckbetrages binnen der unter Ziff. 1 genannten Frist sichergestellt wird. Die Regelung nach Ziff. 2. gilt entsprechend.

4. Zur Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen ist der Kunde nur befugt, wenn diese rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Genesis anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Kunde nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. § 4 Eigentumsvorbehalt und Rücktrittsrecht

1.a. Genesis behält sich das Eigentum am Leistungsgegenstand bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor und wird, sofern der Gesamtwert der vom Eigentumsvorbehalt umfassten Ware, die zu sichernde Gesamtforderung aus der laufenden Geschäftsbeziehung um mehr als 20 % übersteigt, nach Wunsch des Kunden, Teile der Vorbehaltsware freigeben, so dass eine Übersicherung vermieden wird. (Auf Ziff. 1.d. wird verwiesen.)

1.b. Dem Kunden ist die Weiterveräußerung der Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang erlaubt. In diesem Falle tritt er Genesis aber schon jetzt alle Forderungen in Höhe des Gesamt-Bru tto-Rechnungsbetrages ab, die durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Genesis nimmt die Abtretung an. Auch nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Unbeschadet hiervon ist Genesis ebenfalls berechtigt, die Forderung selbst einzuziehen, wird sich aber solange der Einziehung enthalten, wie der Kunde seinen Zahlungspflichten ordnungsgemäß nachkommt, seine Vermögensverhältnisse sich nicht derart verschlechtern, dass das Risiko einer Insolvenzantragsstellung entstehen könnte. Von einer insoweit relevanten Vermögensverschlechterung des Kunden ist insbesondere auszugehen, sobald der Kunde seinen allgemeinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr ordnungsgemäß nachkommt.

1.c. Wird die Kaufsache mit anderen, Genesis nicht gehörenden Sachen untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, erwirbt Genesis Miteigentum an der durch Vermischung, Vermengung, Verbindung entstanden Gesamtsache entsprechend der Verhältnisse des Werts der ihm gehörenden Sachen (Rechnungs-Brutto-Betrag) zum Wert aller vermischten oder vermengten oder verbunden Sachen. Ist die Sache des Kunde, bei der Vermischung / Verbindung / Vermengung als die Hauptsache anzusehen, so wird vereinbart, dass der Kunde Genesis anteiliges Miteigentum hieran überträgt. Der Kunde verwahrt unentgeltlich und sorgfältig die im Eigentum und / oder Miteigentum von Genesis stehenden Sachen. Zur Sicherung der Forderungen von Genesis gegen den Kunden tritt dieser auch solche Forderungen an Genesis ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Genesis nimmt diese Abtretung schon jetzt an.

1. d. Genesis verpflichtet sich, die Genesis zustehenden Gesamt-Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

2. Der Kunde ist vor vollständiger Zahlung des Kaufpreises nicht berechtigt, die Kaufsache außerhalb seines ordnungsgemäßen Geschäftganges weiterzuveräußern, zur Sicherung zu übereignen, und / oder zu verpfänden. Der Kunde hat die Kaufsache bis zum Übergang des Eigentums mit besonderer Sorgfalt zu verwahren und gegen Zugriffe Dritter und Beschädigungen aller Art zu schützen und Wertminderungen zu vermeiden.

3. Sollte das Eigentum nicht auf den Kunden übergehen und die Kaufsache an Genesis zurück zu gewähren sein, so hat der Kunde auch für zufällige Wertminderungen und / oder Schäden einzutreten, sofern nicht Genesis diese zu vertreten hat. Dies gilt auch, sofern Genesis der Inbetriebnahme / Nutzung der Kaufsache vor Eigentumsübertragung zugestimmt haben sollte.

4. Im Falle des Verzuges des Kunden mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen kann Genesis nach fruchtlosem Ablauf einer in der Mahnung gesetzten Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt auch, wenn sich der Kunde auch mit nur einer Rate, einer ggf. gewährten Ratenzahlungsvereinbarung, in Verzug befindet.

5. Der Kunde verpflichtet sich Genesis in der Zeit bis zum Eigentumserwerb über jede Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse in Kenntnis zu setzen, sofern diese die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen des Kunden gefährden könnte.

6. Im Falle einer derartigen Vermögensverschlechterung des Kunden, die auch bei der Einstellung der Bedienung von Zahlungsverbindlichkeiten des Kunden Dritten gegenüber unterstellt wird, ist Genesis zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, so lange nicht ein Insolvenzverwalter das Recht erlangt hat, über die Fortsetzung des Vertrages zu entscheiden.

7. Im Falle von Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde Genesis unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und damit Genesis Gelegenheit zu geben Klage gem. § 771 ZPO erheben zu können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist die Kosten der notwendigen Rechtsverfolgung an Genesis zu erstatten, haftet der Kunde für den entstandenen Ausfall.

§ 4 Vorbehalt der Selbstbelieferung

Im Falle einer nicht richtigen und / oder rechtzeitigen Selbstbelieferung von Genesis durch seinen Zulieferer, kann Genesis vom Vertrag zurücktreten, ohne dass dem Kunden ein Schadensersatzanspruch zusteht. Dies gilt nur für den Fall, dass Genesis die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung, sowie ggf. gezogene Nutzungen werden unverzüglich zurückerstattet.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Kunden

1. Der Kunde hat unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelvertrages seinen Mitwirkungspflichten sorgfältig und zügig nachzukommen. Sollte er dazu nicht in der Lage sein, so hat er geeignete Vertretung rechtzeitig und kostenfrei für Genesis zur Verfügung zu stellen.

2. Insbesondere hat er neben der fristgemäßen Erfüllung seiner Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen sämtliche Vorkehrungen dafür zu treffen, daß Genesis den ihm ggf. obliegenden Liefer-/ Aufbau-/Inbetriebnahme-/Einweisungsverpflichtung zum vereinbarten Termin nachkommen kann.

3. Sollte Lieferung vereinbart sein, erfolgt die Übergabe der Ware an den Kunden grundsätzlich an der Lieferanschrift, als „Lieferung an Bordstein“. Mangels gesonderter Vereinbarung hat der Kunden daher die Verbringung ab Bordsteinkante zum konkreten Bestimmungsort selbst durchzuführen.

4. Sollte Aufbau-/Inbetriebnahme-/Einweisung seitens Genesis vertraglich geschuldet sein, so erbringt Genesis diese Leistung /-en am konkreten Bestimmungsort. Der Kunde hat auf eigene Rechnung rechtzeitig alle erforderlichen Vorkehrungen an der Verwendungsstelle vorzuhalten, damit Genesis die vertraglich geschuldete Leistung möglich ist. Der Kunde garantiert darüber hinaus die Geeignetheit, Zulässigkeit und Sicherheit des konkreten Bestimmungsortes der Kaufsache auch hinsichtlich dessen Verbleibs und Betriebes ebenda. Der Kunde hat Genesis rechtzeitig auf alle möglichen Gefahren und Besonderheiten bei der Aufstellung / Inbetriebnahme / Einweisung hinzuweisen. Diese Hinweise haben in unmissverständlicher Form erteilt zu werden.

5. Der Kunde hat Mängel der Kaufsache Genesis unverzüglich nach Entdeckung in geeigneter Form und Art und Weise anzuzeigen und Genesis, oder von ihm beauftragten Dritten im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich und während der üblichen Geschäftszeiten Gelegenheit zu geben den Mangel zu untersuchen.

6. Bei Annahmeverzug oder Verletzung sonstiger Mitwirkungspflichten, seitens des Kunden, stehen Genesis sämtliche gesetzliche Schadensersatzansprüche und der Ersatz von hieraus resultierenden Mehraufwendungen zu.

§ 6 Leistungszeit / Vertragsfristen / Teilleistungen

1. Genesis ist zur sofortigen Leistungserbringung berechtigt.

2. Genesis kann sich bei der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen geeigneter Dritter bedienen.

3. Genesis hat die vertragliche Leistung binnen der vereinbarten Vertragsfristen zu erfüllen. Die Einhaltung von Fristen setzt die rechtzeitige Erfüllung sämtlicher vom Kunden im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten zu erbringenden Leistungen voraus. Insbesondere ist zur fristgerechten Leistung durch Genesis die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsvereinbarungen durch den Kunden notwendig. Fristbeginn für die Leistungsverpflichtung Genesis kann daher unter keinen Umständen zeitlich vor dem Eingang der An-/Vorauszahlung des Kunden liegen. Das Fristende verschiebt sich daher angemessen. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn Genesis die Verzögerungen zu vertreten hat. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt Genesis vorbehalten.

4. Genesis hat Verzögerungen der Leistung insbesondere auch in nachfolgenden Fällen nicht zu vertreten und erhält eine angemessene Verlängerung der Frist:

a. Fälle höherer Gewalt, Streik und Aussperrung oder ähnliche Fälle.

b. Sollte Aufbau u./o. Inbetriebnahme u./o. Einweisung im Freien stattfinden müssen, und dies aufgrund des zum vereinbarten Zeitpunkt, bzw. in Ermangelung eines solchen bei ordnungsgemäßem Leistungsangebot von Genesis herrschenden Wetters nicht / nicht wie notwendig stattfinden können, hat Genesis eine hieraus resultierende Verzögerung nicht zu vertreten. Dies gilt selbst dann, wenn es sich um ein für die Jahreszeit typisches Wetter handelt.

5. Kommt Genesis mit der Leistung in Verzug, sind Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche (nachf. Schadensersatzansprüche) des Kunden wegen Verzögerung der Leistung, oder auch Schadensersatzansprüche anstatt der Leistung in allen Fällen verspäteter Leistung, auch nach Nachfristsetzung zur Leistung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht soweit in Fällen des Vorsatzes, der grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit zwingend gehaftet wird. Eine Beweislastumkehr zu Lasten des Kunden ist mit vorstehender Regelung nicht verbunden.

6. Teilleistungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind. Dies gilt auch für handelübliche Mehr- oder Mindermengen.

§ 7 Gefahrübergang

1. Die Gefahr geht in jedem Fall auf den Kunden über, wenn die Ware an diesen übergeben worden ist, oder dieser sich hinsichtlich der fraglichen Lieferung oder Leistung in Annahmeverzug befindet.

2. Beim Versendungskauf geht, ohne die gesetzlich zwingenden Vorgabe für den Kunden zu seinen Lasten zu verändern, die Leistungsgefahr von Genesis bei Gattungsschulden mit dem Zeitpunkt der Übergabe der ordnungsgemäß verpackten Ware an einen ordentlichen und zuverlässigen Transporteur über. Insoweit konkretisiert sich die Gattungsschuld auf die übergebene Sache (§ 243 Abs. 2 BGB). Beim zufälligen Untergang der verkauften Sache auf dem Versandweg, wird Genesis von seiner Verpflichtung zur Leistung frei.

§ 8 Vertragsmäßiger Gebrauch / Verschleiß

1. Der Kunden darf die Leistung / den Leistungsgegenstand mit allen Anlagen-, Zubehörteilen und sonstigen Bestandteilen nur zum vertragsmäßigen Gebrauch verwenden. Dieser ergibt sich insbesondere auch aus der Produktbeschreibung / Betriebanleitung. Im Falle der Weiterveräußerung durch den Kunden von Genesis, wird der Kunde alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, dass auch seinem Abnehmer, insbesondere falls es sich dabei um einem Verbraucher i.S. § 13 BGB handeln sollte, die Bedeutung der Bedienungsanleitung für den Betrieb und der vertragsmäßige Gebrauch für die zukünftige Produktqualität und Leistungsfähigkeit haben.

2. Veränderungen der Kaufsache, insbesondere Eingriffe in diese selbst, sowie vertragswidriger Gebrauch gehen zu Lasten des Kunden und sind geeignet Gewährleistungspflichten von Genesis ganz oder teilweise entfallen zu lassen. Im Falle der Weiterveräußerung durch den Kunden von Genesis, wird der Kunde alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, daß auch seinem Abnehmer, insbesondere falls es sich dabei um einem Verbraucher i.S. § 13 BGB handeln sollte, die Bedeutung von Veränderungen der und Eingriffen in die Kaufsache für deren Funktionalität, Betriebssicherheit und insbesondere die gesetzlichen Gewährleistungsverpflichtungen bedeuten kann.

3. Eine Haftung von Genesis für betriebsbedingten Verschleiß besteht nicht.

§ 10 Sachmangel und Gewährleistung

1. Sämtliche Angaben zu den Liefergegenständen oder sonstigen Leistungen sind Beschaffenheitsangaben und keine Garantien.

2. Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

3. Mängelansprüche betreffend neuer Waren verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Kunden. Gewährleistungsansprüche betreffend gebrauchter Waren werden ausgeschlossen. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.

4. Im Falle berechtigter, ordnungsgemäßer und insbesondere fristgerechter Mängelrüge steht allein Genesis die Entscheidung zwischen Nachbesserung oder Ersatzlieferung einer mangelfreien Ware zu. In jedem Fall ist Genesis aber in zumutbarer Weise Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.

5. Ist der Kunde wegen Fehlschlagen der Nacherfüllung berechtigt, von Genesis einerseits weiterhin Nacherfüllung und andererseits die ihm zustehenden gesetzlichen Rechte zu verlangen, so kann Genesis ihn binnen einer angemessenen Frist zur schriftlichen Entscheidung hierüber auffordern. Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Eingang der Erklärung bei Genesis. Bei Ausbleiben einer fristgerechten Erklärung kann der Kunde seine weiteren Rechte, insbesondere das Recht auf Rücktritt, nur geltend machen, sofern eine erneute von ihm gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung erfolglos abgelaufen ist.

6. Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche (nachf. Schadensersatzansprüche) des Kunden wegen eines Sachmangels und oder Mangelfolgeschadens sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen eines Sachmangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, in Fällen des Vorsatzes, der grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder wenn wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit zwingend gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit vorstehender Regelung nicht verbunden.

7. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

8. Ein Sachmangel liegt nicht vor bei unwesentlicher Abweichung von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unwesentlicher Beeinträchtigung der vertraglich vereinbarten und / oder typischen Brauchbarkeit der Kaufsache. Insbesondere liegt auch kein die Gewährleistungsrechte des Kunden begründender Mangel vor, wenn die Abweichung von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit oder vertraglich vorgesehenen Brauchbarkeit der Kaufsache darauf zurück zu führen ist, dass sich die zum Vertragsschluß durch den Kunden mitgeteilten und für die Leistung des Kunden relevanten Tatsachen ändern. Ebenfalls keine Gewährleistungsansprüche begründet natürliche Abnutzung oder Verschleiß. Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, begründen ebenfalls keine Gewährleistungsansprüche. Werden vom Kunden oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

9. Rückgriffsansprüche des Kunden gegen Genesis bestehen nur, sofern der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Kunden gegen Genesis gilt auch, dass zum Zweck der Nacherfüllung erforderliche Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, insoweit ausgeschlossen sind , als sich diese Aufwendungen dadurch erhöhen, dass die von Genesis gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

§ 11 Haftung und Haftungsausschluß

Eine Haftung von Genesis wird ausgeschlossen, soweit nicht aufgrund zwingenden Rechts, z.B. nach Produkthaftungsgesetz, Fällen des Vorsatzes und / oder grober fahrlässiger Pflichtverletzung, wegen der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit, wegen der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache, wegen arglistigem Verschweigen eines Mangels oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zu haften ist. Der Schadensersatz wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder eine grob fahrlässige Pflichtverletzung vorliegt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Soweit vorstehend die Haftung ausgeschlossen ist, gilt dies auch für Fehlverhalten bei Angestellten, Arbeitnehmern, Vertretern, Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen von Genesis.

§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort ist die berufliche Hauptniederlassung von Genesis in der Schulerstraße, Pforzheim.

2. Örtlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Unternehmenssitz von Genesis in Pforzheim. Dies gilt auch, wenn über die Wirksamkeit dieses Vertrages gestritten wird. Genesis steht es aber frei den Kunden an anderen gesetzlich eröffneten Gerichtsständen in Anspruch zu nehmen.

§ 13 Schlußbestimmungen

1. Sämtliche Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

3. Sind einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam, wird davon die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt, es sei denn, daß eine der Vertragsparteien den Vertrag in Kenntnis der Unwirksamkeit der betroffenen Klausel nicht geschlossen hätte.

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingen für sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen der Genesis GmbH & Co KG und Unternehmern

§ 1 Geltungsbereich

1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen –AGB- gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Genesis GmbH & Co KG, Schulerstraße 22, 75180 Pforzheim, vertreten durch die Genesis GmbH ebenda, diese wiederum vertreten durch ihre Geschäftsführung (fortan: Genesis) und Unternehmern i.S. des § 14 BGB (fortan: Kunden).

2. Unternehmer in diesem Sinne sind natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. (§ 14 I BGB) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen. (§ 14 II BGB)

3. Kunden-AGB, ob kollidierend oder ergänzend, werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn ihrer Geltung durch Genesis ausdrücklich zugestimmt wurde. Eine Einbeziehung der Kunden-AGB durch reine Kenntnisverschaffung scheidet daher aus.

§ 2 Vertragsschluss / gewerbliche Schutzrechte / Verwendungsbeschränkung für Unterlagen

1. Sämtliche Produktpräsentationen sind freibleibend und unverbindlich, unabhängig davon, ob im Einzelfall eine Preisangabe beigestellt ist. Sie sind als Aufforderung an die Kunden, ein Angebot abzugeben, zu verstehen.

2. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen und 2 Wochen an sein Angebot gebunden zu sein. Genesis steht es frei das Angebot des Kunden binnen 2 Wochen anzunehmen. Die Bestätigung des Zugangs einer Kundenbestellung stellt nicht die Annahme derselben dar.

3. Genesis behält sich für jeden einzelnen Geschäftsabschluss vor, die Annahmeerklärung vom Eingang einer Anzahlung / Vorauszahlung seitens des Kunden abhängig zu machen. Sollte eine Vorauszahlung / Anzahlung vereinbart worden sein, so stellt diese Vereinbarung eine Voraussetzung des Vertragsschlusses dar, ohne die Genesis das Angebot des Kunden nicht annimmt. Im Falle der Vereinbarung einer Anzahlung / Vorauszahlung kommt der Vertrag zwischen Genesis und dem Kunden unbeschadet der weiteren Abreden erst mit Eingang der vereinbarten Anzahlung / Vorauszahlung auf dem angegebenen Konto von Genesis zustande.

4. Genesis nimmt ein Angebot des Kunden durch ausdrückliche Annahmeerklärung z.B. per E-Mail / Fax / Brief oder Übersendung der Ware an. Ein Vertrag kommt erst durch diese ausdrückliche oder im Falle der Warensendung konkludente Annahmeerklärung zustande. Der Kunde hat diese Annahmeerklärung sofort auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Etwaige Abweichungen der Annahmeerklärung von der Bestellung sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Werktagen nach Erhalt schriftlich geltend zu machen, sofern der vereinbarte Zeitpunkt für die Leistungserbringung seitens Genesis eine derartig lange Korrekturzeit nicht unzumutbar werden lässt. Der Kunde trägt das Risiko des fristgerechten Zugangs der Korrekturmitteilung.

5. Sollten im Zuge der Vertrags-Anbahnung, -Durchführung und / oder Abwicklung seitens Genesis neben den Kaufvertragsunterlagen weitere , produktspezifische, nicht zum Vertragssoll gehörende Unterlagen, Darstellungen usw. bzgl. der Kaufssache dem Kunden zugänglich gemacht worden sein, so beschränkt sich die Nutzung derselben ausschließlich auf die Durchführung des zugrunde liegenden Vertrages. Nutzungen darüber hinaus bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Gewerbliche Schutzrechte werden keinesfalls übertragen oder ihre Nutzung außerhalb dieses Vertrages gestattet. Dem Kunden ist es nicht erlaubt Kopien hiervon anzufertigen, ohne hierzu die ausdrückliche Genehmigung von Genesis vorab erhalten zu haben. Solche Genehmigungen wird Genesis nur schriftlich erteilen. Diese Unterlagen sind nach Durchführung des Vertrages wieder an den Verkäufer zurückzugeben, bzw. ihre Speicherung zu löschen.

§ 3 Fälligkeit, Zahlung

1. Der Rechnungsbetrag incl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer wird sofort fällig. Ohne weitere Mahnung kommt der Kunde mit Ablauf von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung in Verzug. Befindet sich der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, so ist Genesis nach Setzen einer angemessenen Nachfrist auch berechtigt, sowohl von dem, vom Verzug des Kunden betroffenen, konkreten Vertragsverhältnis, als auch von anderen nicht ausgeführten Verträgen mit dem Kunden zurückzutreten. Bei Zahlungsverzug ist Genesis berechtigt, neben dem gesetzlichen Verzugszins weitergehenden Schadensersatz zu verlangen. Mit Eintritt des Verzuges des Kunden fallen gleichfalls alle Stundungs- und Prolongationsabreden fort. Die weiteren Rechte aufgrund Zahlungsverzugs des Kunden bleiben von vorstehender Regelung unberührt.

2. Sollte der Kunde bargeldlos zahlen, ist für die Einhaltung der Frist die Gutschrift des Betrages auf dem von Genesis auf der Rechnung / gleichwertigen Zahlungsaufstellung mitgeteilten Konto entscheidend.

3. Scheckzahlungen werden lediglich zahlungshalber angenommen. Erst nach erfolgreicher Einlösung gelten diese als Zahlung. Die Zahlung mittels Scheck ist so rechtzeitig vorzunehmen, dass auch unter Berücksichtigung einer angemessenen Zeit zur Einreichung des Schecks durch Genesis bei seiner Bank, eine Gutschrift des Scheckbetrages binnen der unter Ziff. 1 genannten Frist sichergestellt wird. Die Regelung nach Ziff. 2. gilt entsprechend.

4. Zur Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen ist der Kunde nur befugt, wenn diese rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Genesis anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Kunde nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. § 4 Eigentumsvorbehalt und Rücktrittsrecht

1.a. Genesis behält sich das Eigentum am Leistungsgegenstand bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor und wird, sofern der Gesamtwert der vom Eigentumsvorbehalt umfassten Ware, die zu sichernde Gesamtforderung aus der laufenden Geschäftsbeziehung um mehr als 20 % übersteigt, nach Wunsch des Kunden, Teile der Vorbehaltsware freigeben, so dass eine Übersicherung vermieden wird. (Auf Ziff. 1.d. wird verwiesen.)

1.b. Dem Kunden ist die Weiterveräußerung der Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang erlaubt. In diesem Falle tritt er Genesis aber schon jetzt alle Forderungen in Höhe des Gesamt-Bru tto-Rechnungsbetrages ab, die durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Genesis nimmt die Abtretung an. Auch nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Unbeschadet hiervon ist Genesis ebenfalls berechtigt, die Forderung selbst einzuziehen, wird sich aber solange der Einziehung enthalten, wie der Kunde seinen Zahlungspflichten ordnungsgemäß nachkommt, seine Vermögensverhältnisse sich nicht derart verschlechtern, dass das Risiko einer Insolvenzantragsstellung entstehen könnte. Von einer insoweit relevanten Vermögensverschlechterung des Kunden ist insbesondere auszugehen, sobald der Kunde seinen allgemeinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr ordnungsgemäß nachkommt.

1.c. Wird die Kaufsache mit anderen, Genesis nicht gehörenden Sachen untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, erwirbt Genesis Miteigentum an der durch Vermischung, Vermengung, Verbindung entstanden Gesamtsache entsprechend der Verhältnisse des Werts der ihm gehörenden Sachen (Rechnungs-Brutto-Betrag) zum Wert aller vermischten oder vermengten oder verbunden Sachen. Ist die Sache des Kunde, bei der Vermischung / Verbindung / Vermengung als die Hauptsache anzusehen, so wird vereinbart, dass der Kunde Genesis anteiliges Miteigentum hieran überträgt. Der Kunde verwahrt unentgeltlich und sorgfältig die im Eigentum und / oder Miteigentum von Genesis stehenden Sachen. Zur Sicherung der Forderungen von Genesis gegen den Kunden tritt dieser auch solche Forderungen an Genesis ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Genesis nimmt diese Abtretung schon jetzt an.

1. d. Genesis verpflichtet sich, die Genesis zustehenden Gesamt-Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

2. Der Kunde ist vor vollständiger Zahlung des Kaufpreises nicht berechtigt, die Kaufsache außerhalb seines ordnungsgemäßen Geschäftganges weiterzuveräußern, zur Sicherung zu übereignen, und / oder zu verpfänden. Der Kunde hat die Kaufsache bis zum Übergang des Eigentums mit besonderer Sorgfalt zu verwahren und gegen Zugriffe Dritter und Beschädigungen aller Art zu schützen und Wertminderungen zu vermeiden.

3. Sollte das Eigentum nicht auf den Kunden übergehen und die Kaufsache an Genesis zurück zu gewähren sein, so hat der Kunde auch für zufällige Wertminderungen und / oder Schäden einzutreten, sofern nicht Genesis diese zu vertreten hat. Dies gilt auch, sofern Genesis der Inbetriebnahme / Nutzung der Kaufsache vor Eigentumsübertragung zugestimmt haben sollte.

4. Im Falle des Verzuges des Kunden mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen kann Genesis nach fruchtlosem Ablauf einer in der Mahnung gesetzten Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt auch, wenn sich der Kunde auch mit nur einer Rate, einer ggf. gewährten Ratenzahlungsvereinbarung, in Verzug befindet.

5. Der Kunde verpflichtet sich Genesis in der Zeit bis zum Eigentumserwerb über jede Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse in Kenntnis zu setzen, sofern diese die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen des Kunden gefährden könnte.

6. Im Falle einer derartigen Vermögensverschlechterung des Kunden, die auch bei der Einstellung der Bedienung von Zahlungsverbindlichkeiten des Kunden Dritten gegenüber unterstellt wird, ist Genesis zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, so lange nicht ein Insolvenzverwalter das Recht erlangt hat, über die Fortsetzung des Vertrages zu entscheiden.

7. Im Falle von Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde Genesis unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und damit Genesis Gelegenheit zu geben Klage gem. § 771 ZPO erheben zu können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist die Kosten der notwendigen Rechtsverfolgung an Genesis zu erstatten, haftet der Kunde für den entstandenen Ausfall.

§ 4 Vorbehalt der Selbstbelieferung

Im Falle einer nicht richtigen und / oder rechtzeitigen Selbstbelieferung von Genesis durch seinen Zulieferer, kann Genesis vom Vertrag zurücktreten, ohne dass dem Kunden ein Schadensersatzanspruch zusteht. Dies gilt nur für den Fall, dass Genesis die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung, sowie ggf. gezogene Nutzungen werden unverzüglich zurückerstattet.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Kunden

1. Der Kunde hat unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelvertrages seinen Mitwirkungspflichten sorgfältig und zügig nachzukommen. Sollte er dazu nicht in der Lage sein, so hat er geeignete Vertretung rechtzeitig und kostenfrei für Genesis zur Verfügung zu stellen.

2. Insbesondere hat er neben der fristgemäßen Erfüllung seiner Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen sämtliche Vorkehrungen dafür zu treffen, daß Genesis den ihm ggf. obliegenden Liefer-/ Aufbau-/Inbetriebnahme-/Einweisungsverpflichtung zum vereinbarten Termin nachkommen kann.

3. Sollte Lieferung vereinbart sein, erfolgt die Übergabe der Ware an den Kunden grundsätzlich an der Lieferanschrift, als „Lieferung an Bordstein“. Mangels gesonderter Vereinbarung hat der Kunden daher die Verbringung ab Bordsteinkante zum konkreten Bestimmungsort selbst durchzuführen.

4. Sollte Aufbau-/Inbetriebnahme-/Einweisung seitens Genesis vertraglich geschuldet sein, so erbringt Genesis diese Leistung /-en am konkreten Bestimmungsort. Der Kunde hat auf eigene Rechnung rechtzeitig alle erforderlichen Vorkehrungen an der Verwendungsstelle vorzuhalten, damit Genesis die vertraglich geschuldete Leistung möglich ist. Der Kunde garantiert darüber hinaus die Geeignetheit, Zulässigkeit und Sicherheit des konkreten Bestimmungsortes der Kaufsache auch hinsichtlich dessen Verbleibs und Betriebes ebenda. Der Kunde hat Genesis rechtzeitig auf alle möglichen Gefahren und Besonderheiten bei der Aufstellung / Inbetriebnahme / Einweisung hinzuweisen. Diese Hinweise haben in unmissverständlicher Form erteilt zu werden.

5. Der Kunde hat Mängel der Kaufsache Genesis unverzüglich nach Entdeckung in geeigneter Form und Art und Weise anzuzeigen und Genesis, oder von ihm beauftragten Dritten im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich und während der üblichen Geschäftszeiten Gelegenheit zu geben den Mangel zu untersuchen.

6. Bei Annahmeverzug oder Verletzung sonstiger Mitwirkungspflichten, seitens des Kunden, stehen Genesis sämtliche gesetzliche Schadensersatzansprüche und der Ersatz von hieraus resultierenden Mehraufwendungen zu.

§ 6 Leistungszeit / Vertragsfristen / Teilleistungen

1. Genesis ist zur sofortigen Leistungserbringung berechtigt.

2. Genesis kann sich bei der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen geeigneter Dritter bedienen.

3. Genesis hat die vertragliche Leistung binnen der vereinbarten Vertragsfristen zu erfüllen. Die Einhaltung von Fristen setzt die rechtzeitige Erfüllung sämtlicher vom Kunden im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten zu erbringenden Leistungen voraus. Insbesondere ist zur fristgerechten Leistung durch Genesis die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsvereinbarungen durch den Kunden notwendig. Fristbeginn für die Leistungsverpflichtung Genesis kann daher unter keinen Umständen zeitlich vor dem Eingang der An-/Vorauszahlung des Kunden liegen. Das Fristende verschiebt sich daher angemessen. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn Genesis die Verzögerungen zu vertreten hat. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt Genesis vorbehalten.

4. Genesis hat Verzögerungen der Leistung insbesondere auch in nachfolgenden Fällen nicht zu vertreten und erhält eine angemessene Verlängerung der Frist:

a. Fälle höherer Gewalt, Streik und Aussperrung oder ähnliche Fälle.

b. Sollte Aufbau u./o. Inbetriebnahme u./o. Einweisung im Freien stattfinden müssen, und dies aufgrund des zum vereinbarten Zeitpunkt, bzw. in Ermangelung eines solchen bei ordnungsgemäßem Leistungsangebot von Genesis herrschenden Wetters nicht / nicht wie notwendig stattfinden können, hat Genesis eine hieraus resultierende Verzögerung nicht zu vertreten. Dies gilt selbst dann, wenn es sich um ein für die Jahreszeit typisches Wetter handelt.

5. Kommt Genesis mit der Leistung in Verzug, sind Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche (nachf. Schadensersatzansprüche) des Kunden wegen Verzögerung der Leistung, oder auch Schadensersatzansprüche anstatt der Leistung in allen Fällen verspäteter Leistung, auch nach Nachfristsetzung zur Leistung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht soweit in Fällen des Vorsatzes, der grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit zwingend gehaftet wird. Eine Beweislastumkehr zu Lasten des Kunden ist mit vorstehender Regelung nicht verbunden.

6. Teilleistungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind. Dies gilt auch für handelübliche Mehr- oder Mindermengen.

§ 7 Gefahrübergang

1. Die Gefahr geht in jedem Fall auf den Kunden über, wenn die Ware an diesen übergeben worden ist, oder dieser sich hinsichtlich der fraglichen Lieferung oder Leistung in Annahmeverzug befindet.

2. Beim Versendungskauf geht, ohne die gesetzlich zwingenden Vorgabe für den Kunden zu seinen Lasten zu verändern, die Leistungsgefahr von Genesis bei Gattungsschulden mit dem Zeitpunkt der Übergabe der ordnungsgemäß verpackten Ware an einen ordentlichen und zuverlässigen Transporteur über. Insoweit konkretisiert sich die Gattungsschuld auf die übergebene Sache (§ 243 Abs. 2 BGB). Beim zufälligen Untergang der verkauften Sache auf dem Versandweg, wird Genesis von seiner Verpflichtung zur Leistung frei.

§ 8 Vertragsmäßiger Gebrauch / Verschleiß

1. Der Kunden darf die Leistung / den Leistungsgegenstand mit allen Anlagen-, Zubehörteilen und sonstigen Bestandteilen nur zum vertragsmäßigen Gebrauch verwenden. Dieser ergibt sich insbesondere auch aus der Produktbeschreibung / Betriebanleitung. Im Falle der Weiterveräußerung durch den Kunden von Genesis, wird der Kunde alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, dass auch seinem Abnehmer, insbesondere falls es sich dabei um einem Verbraucher i.S. § 13 BGB handeln sollte, die Bedeutung der Bedienungsanleitung für den Betrieb und der vertragsmäßige Gebrauch für die zukünftige Produktqualität und Leistungsfähigkeit haben.

2. Veränderungen der Kaufsache, insbesondere Eingriffe in diese selbst, sowie vertragswidriger Gebrauch gehen zu Lasten des Kunden und sind geeignet Gewährleistungspflichten von Genesis ganz oder teilweise entfallen zu lassen. Im Falle der Weiterveräußerung durch den Kunden von Genesis, wird der Kunde alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, daß auch seinem Abnehmer, insbesondere falls es sich dabei um einem Verbraucher i.S. § 13 BGB handeln sollte, die Bedeutung von Veränderungen der und Eingriffen in die Kaufsache für deren Funktionalität, Betriebssicherheit und insbesondere die gesetzlichen Gewährleistungsverpflichtungen bedeuten kann.

3. Eine Haftung von Genesis für betriebsbedingten Verschleiß besteht nicht.

§ 10 Sachmangel und Gewährleistung

1. Sämtliche Angaben zu den Liefergegenständen oder sonstigen Leistungen sind Beschaffenheitsangaben und keine Garantien.

2. Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

3. Mängelansprüche betreffend neuer Waren verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Kunden. Gewährleistungsansprüche betreffend gebrauchter Waren werden ausgeschlossen. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.

4. Im Falle berechtigter, ordnungsgemäßer und insbesondere fristgerechter Mängelrüge steht allein Genesis die Entscheidung zwischen Nachbesserung oder Ersatzlieferung einer mangelfreien Ware zu. In jedem Fall ist Genesis aber in zumutbarer Weise Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.

5. Ist der Kunde wegen Fehlschlagen der Nacherfüllung berechtigt, von Genesis einerseits weiterhin Nacherfüllung und andererseits die ihm zustehenden gesetzlichen Rechte zu verlangen, so kann Genesis ihn binnen einer angemessenen Frist zur schriftlichen Entscheidung hierüber auffordern. Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Eingang der Erklärung bei Genesis. Bei Ausbleiben einer fristgerechten Erklärung kann der Kunde seine weiteren Rechte, insbesondere das Recht auf Rücktritt, nur geltend machen, sofern eine erneute von ihm gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung erfolglos abgelaufen ist.

6. Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche (nachf. Schadensersatzansprüche) des Kunden wegen eines Sachmangels und oder Mangelfolgeschadens sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen eines Sachmangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, in Fällen des Vorsatzes, der grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder wenn wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit zwingend gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit vorstehender Regelung nicht verbunden.

7. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

8. Ein Sachmangel liegt nicht vor bei unwesentlicher Abweichung von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unwesentlicher Beeinträchtigung der vertraglich vereinbarten und / oder typischen Brauchbarkeit der Kaufsache. Insbesondere liegt auch kein die Gewährleistungsrechte des Kunden begründender Mangel vor, wenn die Abweichung von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit oder vertraglich vorgesehenen Brauchbarkeit der Kaufsache darauf zurück zu führen ist, dass sich die zum Vertragsschluß durch den Kunden mitgeteilten und für die Leistung des Kunden relevanten Tatsachen ändern. Ebenfalls keine Gewährleistungsansprüche begründet natürliche Abnutzung oder Verschleiß. Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, begründen ebenfalls keine Gewährleistungsansprüche. Werden vom Kunden oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

9. Rückgriffsansprüche des Kunden gegen Genesis bestehen nur, sofern der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Kunden gegen Genesis gilt auch, dass zum Zweck der Nacherfüllung erforderliche Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, insoweit ausgeschlossen sind , als sich diese Aufwendungen dadurch erhöhen, dass die von Genesis gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

§ 11 Haftung und Haftungsausschluß

Eine Haftung von Genesis wird ausgeschlossen, soweit nicht aufgrund zwingenden Rechts, z.B. nach Produkthaftungsgesetz, Fällen des Vorsatzes und / oder grober fahrlässiger Pflichtverletzung, wegen der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit, wegen der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache, wegen arglistigem Verschweigen eines Mangels oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zu haften ist. Der Schadensersatz wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder eine grob fahrlässige Pflichtverletzung vorliegt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Soweit vorstehend die Haftung ausgeschlossen ist, gilt dies auch für Fehlverhalten bei Angestellten, Arbeitnehmern, Vertretern, Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen von Genesis.

§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort ist die berufliche Hauptniederlassung von Genesis in der Schulerstraße, Pforzheim.

2. Örtlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Unternehmenssitz von Genesis in Pforzheim. Dies gilt auch, wenn über die Wirksamkeit dieses Vertrages gestritten wird. Genesis steht es aber frei den Kunden an anderen gesetzlich eröffneten Gerichtsständen in Anspruch zu nehmen.

§ 13 Schlußbestimmungen

1. Sämtliche Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

3. Sind einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam, wird davon die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt, es sei denn, daß eine der Vertragsparteien den Vertrag in Kenntnis der Unwirksamkeit der betroffenen Klausel nicht geschlossen hätte.